Gemeinwohl

Unsere Definition von "Gemeinwohl"

Das Gemeinwohl ist die Summe der Einzelwohle. Wenn das Wohle des Einzelnen im Bereich der Grundrechte gefährdet ist, dann gibt es kein Gemeinwohl. In den Grundrechten heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.

Wenn ich über meinen Körper nicht selber verfügen kann, weil er Eigentum jemanden anders ist, dann bin ich Sklave, dann wird meine Würde extrem verletzt.

"Gemeinwohl" in der juristischen Fachsprache der Nazis

Wenn das Gemeinwohl so definiert ist, dass es den Entzug der Grundrechte legitimiert, dann ist das eine Annäherung an den Nationalsozialismus. Hier ist Auszug aus einer Seminararbeit von Sebastian Grassel, in der die juristische Fachsprache der Nazis thematisiert wird: Die juristische Fachsprache im "Dritten Reich"   https://www.grin.com/document/183857

1. Gemeinwohl / Gemeinschaft
Wir gehen von dem Recht der Gemeinschaft aus und dieses Gemeinschaftsrecht ist die eigentliche innere Umkehr unseres Rechtsgesichtspunktes und unserer Rechtsgestaltung überhaupt.“[21] Gemeinwohl, Gemeinschaft und deren verwandte Begriffe zählen zu den am häufigsten gebrauchten Begriffen in Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Führererlassen und Direktiven[22] der NS-Zeit. Grund dafür ist das, von Frank treffend bezeichnete, „Gemeinschaftsrecht“ als Grundlage der nationalsozialistischen Rechtsgestaltung, welches auf dem Gemeinschaftsgedanken als nationalsozialistisches Gesellschaftskonzept bzw. -verständnis beruhte. Entsprechend der Losung „Gemeinnutz vor Eigennutz“[23] sollte das Interesse des Individuums hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurücktreten und das Gemeinwohl über dem Wohle des Einzelnen stehen.[24]
Neben Begriffen aus dem „alten“ Begriffssystem vor 1933, wie:
Gemeinwohl, gemeines Wohl, Gemeinnutz, Wohl der Allgemeinheit, gemeiner Nutzen und gemeines Bestes, waren auch Neologismen auf Basis des Gemeinschaftsbegriffes prägend für die Sprache des Gesetzgebers. Neologismen waren beispielsweise:
Volksgemeinschaft, Gemeinschaft aller Volksgenossen, Betriebsgemeinschaft, Verkehrsgemeinschaft, Hausgemeinschaft, Luftschutzgemeinschaft und Leibeserziehungsgemeinschaft.
Die Begriffe des „alten“ Begriffssystems aus der Zeit vor 1933 fanden in der Gesetzgebung von 1933-1945 ca. 150Mal Verwendung.[25]
Die Neologismen hielten noch häufiger Einzug in die Gesetze und Verordnungen. Allein der Begriff der Volksgemeinschaft ist weit über 100 Mal zu finden.[26]
Der Begriff der Gemeinschaft fand derart häufig in verschiedensten Varianten und Kontexten Anwendung und erfuhr dabei folgendermaßen etliche Schattierungen, so dass bezweifelt werden darf, ob sich mit dem Begriff der Gemeinschaft noch ein bestimmter, sich aus dem Wort ergebender Sinn, verbinden lässt.[27]
Gemeinschaft meinte im alten Begriffssystem noch „das tatsächliche und natürliche Zusammenleben einer Menschengruppe“[28]. Die Nationalsozialisten interpretierten den Begriff als „Bezeichnung für die aus dem Fronterlebnis des Ersten Weltkriegs erwachsene, auf Blut und Rasse gegründete, von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragene Verbundenheit aller Volksgenossen untereinander und mit dem Führer“[29] neu.
Die Begriffe Gemeinwohl und Gemeinschaft waren, je nach Ansicht und Anwendung, Auslegungsmittel, Generalklauseln oder gar das Recht selbst.[30]
Durch ihre so vielfache und vielfältige Verwendung, sowie deren bedeutende Funktion in der Gesellschafts- und Rechtsgestaltung der Nationalsozialisten gehörten diese Begriffe zu den wesentlichsten im Rechtssystem des „Dritten Reiches“. Neben dem Begriff Volk sind sie über alle Rechtsgebiete[31] und deren Rechtsanwendungen hinweg maßgeblich an der Prägung derjuristischen Fachsprache in der NS-Zeit beteiligt.

- Ende des Auszuges.

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